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Auszug der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Ilsenburg (Harz)

Auf Grund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, i. V. m. § 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Ilsenburg (Harz) in seiner Sitzung am 22.11.2017 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe beschlossen.

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Ilsenburg ist als Luftkurort, die Ortsteile Darlingerode und Drübeck sind als Erholungsort staatlich anerkannt. Zur Deckung Ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Umgestaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, erhebt die Stadt Ilsenburg für das Erhebungsgebiet eine Kurtaxe.

(2) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich die bestehende Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 2
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig sind die Personen, die im Erhebungsgebiet gegen Entgelt übernachten oder sich sonst über Nacht aufhalten, ohne in der Stadt Ilsenburg (Erhebungsgebiet) eine Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne der §§ 7 – 11 BGB zu haben und denen die Benutzung der Einrichtungen geboten wird.

(2) Beitragspflichtig sind nicht:
2.1 Personen, die sich nur zur Berufsausübung/Berufsausbildung im Territorium der Stadt aufhalten.
2.2 Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
2.3 Personen, die eine im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung gemeldete Person ausschließlich aus familiären und vergleichbaren Gründen in deren Wohnung besuchen.
2.4 Schwerbehinderte mit 100 % Behinderung und deren Begleitperson, soweit die oder der Behinderte auf die Begleitung laut amtlichem Ausweis ständig angewiesen ist. Die Begleitperson nur dann, sofern sie nicht ohne die zu betreuende Person die touristische Einrichtung benutzt.
2.5 Bei Familien mit mehreren Kindern das dritte und jedes weitere Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2.6 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, touristische Einrichtungen zu nutzen.

(3) Die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen der Beitragspflicht sind von denjenigen nachzuweisen, die sich auf das Nichtvorliegen der Beitragspflicht berufen. 

§ 3
Höhe der Kurtaxe

Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. An- und Abreise rechnen als ein Tag. Die Kurtaxe beträgt täglich pro Person 2,09 € inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzüglich 0,41 € je kurtaxenpflichtige Übernachtung für das Harzer Urlaubsticket (HATIX).

§ 4
Ermäßigung, Stundung und Erlass der Kurtaxe

(1) Für folgende Personen wird die Kurtaxe aus § 3 Satz 3 auf 1,45 € ermäßigt:
1.1 Schwerbehinderte, deren Behinderungsgrad unter 100 % liegt.
1.2 Teilnehmer an von der Tourismus GmbH Ilsenburg anerkannten
       - Kongressen
       - Tagungen und
       - vergleichbaren Veranstaltungen, bei denen die Stadt Ilsenburg als Veranstalter          bzw. Mitveranstalter auftritt, sofern diese nicht nur zur Berufsausübung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 besucht werden.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung der Kurtaxe ist von den Berechtigten nachzuweisen, bzw. nach Aufforderung durch Bevollmächtigte der Stadt Ilsenburg zu belegen.

(3) Ist die Einziehung der Kurtaxe nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

(4) Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozial verträglichen Belastungen zu gelangen.

§ 5
Entstehen der Zahlungspflicht

Die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthalts wird, Tagesbesuche ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet.

§ 6
Erhebung der Kurtaxe

(1) Die nach dieser Satzung für den gesamten Aufenthalt fällige Kurtaxe ist spätestens vor Abreise von der oder dem Zahlungspflichtigen bei der von der Stadt Ilsenburg beauftragten Tourismus GmbH Ilsenburg zu zahlen, sofern die Einziehung nicht gem. § 7 durch den gewerblichen oder privaten Vermieter, Wohnungsgeber oder vergleichbare Personen erfolgt.

(2) Die Zahlungspflichtigen haben der Stadt Ilsenburg bzw. stellvertretend der Tourismus GmbH Ilsenburg die für die Erhebung einer Kurtaxe erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Zugehörigkeit zur Familie, Anschrift der Hauptwohnung, An- und Abreisetag und evtl. Befreiungsgründe) zu erteilen.

§ 7
Pflichten der gewerblichen und privaten Vermieter, Wohnungsgeber und vergleichbaren Personen

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, dies der Stadt Ilsenburg bzw. stellvertretend der Tourismus GmbH Ilsenburg mitzuteilen und die fällige Kurtaxe von den Beitragspflichtigen einzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für die Beherbergung auf Wohnmobilstellplätzen, Campingplätzen und Wochenendplätzen.
Die eingenommene Kurtaxe ist in regelmäßigen Abständen (Hotels/Pensionen spätestens zum 15. des Folgemonats, private Wohnungsgeber zum 15. Kalendertag nach Quartalsende) an die Tourismus GmbH Ilsenburg, Marktplatz 1 in 38871 Ilsenburg, abzuführen.

(2) Für die Anmeldung und Abrechnung  sind die von der Tourismus GmbH Ilsenburg an die Wohnungsgeber ausgegebenen Vordrucke (Meldescheine/Harzgastkarte) zu verwenden. Die Vordrucke sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe bei der Tourismus GmbH Ilsenburg einzureichen.

Die ausgegebenen Vordrucke sind dem Gast zeitnah zur Anreise auszuhändigen, damit dieser die mit der Kurtaxzahlung verbundenen Rabatte bzw. Boni  während des Aufenthalts in Anspruch nehmen kann. Zu dem Boni-System sollten dem Gast seitens des Vermieters zusätzliche, erklärende Hinweise zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Stadt Ilsenburg oder ein von Ihr Beauftragter ist berechtigt, durch Stichprobenkontrollen, die ordnungsgemäße Entrichtung des Kurbeitrages nachzuprüfen. Die Wohnungsgeber haben auf Verlangen der Stadt Ilsenburg oder einem von ihr Beauftragten jederzeit über die Anzahl der Gäste, deren Verweildauer und deren Zahlungspflicht Auskunft zu erteilen. Die Stadt Ilsenburg oder ein von Ihr Beauftragter hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungsunterlagen der Wohnungsgeber und ggf. ist der Zutritt zu den vermieteten Einheiten zu gewähren.

(4) Diese Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe ist den Zahlungspflichtigen hinreichend zugänglich zu machen, z.B. durch Aushang oder Auslegung im Quartier.

(5) Die bei der Verwaltung der Kurtaxe erlangten Daten und Erkenntnisse können im Rahmen des § 30 der Abgabenordnung gespeichert werden.

§8
Rückzahlung von Kurtaxe

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird die nach Tagen berechnete Kurtaxe auf Antrag erstattet.
Die Rückzahlung erfolgt an den Wohnungsgeber, der die Abreise zu bescheinigen hat. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag unverzüglich an den Zahlungspflichtigen weiterzuleiten.
Sollte dies aus Gründen, die der Zahlungspflichtige zu vertreten hat, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, so ist der Betrag der Stadt Ilsenburg zurück zu erstatten.

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise des Zahlungspflichtigen aus der Unterkunft, in welcher der Zahlungspflichtige seinen Aufenthalt im Erhebungsgebiet begonnen hat.

§9
Widerspruch gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Kurtaxe

Gegen die Heranziehung zur Kurtaxe kann der Gast innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Ilsenburg einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer

1.1 als Zahlungspflichtiger gem. § 2 Abs. 1 der Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt,
1.2 entgegen § 7 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
1.3 entgegen § 7 die Meldepflicht nicht erfüllt, Kurtaxe nicht einzieht, nicht rechtzeitig abrechnet und entrichtet,
1.4 entgegen § 7 Abs. 4 die Satzung über die Erhebung von Kurtaxe dem Zahlungspflichtigen nicht hinreichend zugänglich macht,
1.5 entgegen § 7 Abs. 3 Kontrollen und Einsichtnahme in die Beherbergungsunterlagen verweigert,
1.6 der Rückerstattungspflicht aus § 8 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt oder
1.7 sonstige Vorschriften dieser Satzung nicht erfüllt, die der Sicherung oder Erleichterung der Erhebung der Kurtaxe dienen,

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

§ 11
Berechtigung und Beauftragung Dritter

(1) Die Stadt Ilsenburg bedient sich zur Erhebung und Einziehung der Kurtaxe der Tourismus GmbH Ilsenburg, Marktplatz 1 in 38871 Ilsenburg. Diese ist berechtigt, zur Erhebung und Einziehung Dritte zu beauftragen.

(2) Eine solche Beauftragung bedarf der Schriftform.

 

§ 12
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Ilsenburg, den 22. 11. 2017                                                          

 

Denis Loeffke

Bürgermeister

 

Anmerkung der Harz Zimmervermittlung zu § 7 Punkt 2:

Mit Zahlung der Kurtaxe hat der Gast die Möglichkeit das Rabatte und Boni bzw. kostenlose Leistungen zu nutzen.

Hierzu zählen z.B. das

Harzer Urlaubs-Ticket

ermöglicht Ihnen freie Fahrt auf allen öffentlichen Bus- und Straßenbahnlinien im Landkreis Harz

 

sowie die Leistungen der

 

Harzgastkarte

Ihre persönliche Harz-Gastkarte und eine ausführliche Broschüre erhalten Sie z.B. in Hotels, Verkehrsämtern und Kurverwaltungen, die an diesem besonderen Gäste-Service teilnehmen. In allen beteiligten Harzorten mit eigener KURKARTE gilt diese gleichzeitig auch als Harz-Gastkarte. 

Die teilnehmenden Einrichtungen sind mit einem entsprechenden
Aufkleber gekennzeichnet. Sie müssen nur Ihre Harz-Gastkarte vorlegen, und schon erleben Sie die große Vielfalt des Harzes zum Spartarif.

 

 

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Harz Zimmervermittlung 

Inh. Dominik Bruns Darlingeröder Str. 3
38871 Wernigerode / Harz - Drübeck
Tel.: (03943) 603610 
Fax: (03943) 634272

mobil: (0176) 96026390

 

Wichtiger Hinweis 
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf der Homepage. Diese Erklärung gilt für alle Seiten.